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Hallenordnung für die Reithalle in Herbrazhofen
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Aufnahmeantrag RFV
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Satzung


Die Satzung:

§1
1) Der Verein heißt: "Reit- und Fahrverein Leutkirch-Diepoldshofen e.V.
und hat Sitz in Leutkirch. Das Gründungsjahr ist das Jahr 1953.
2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung. Spielordnung.
Disziplinarordnung u. dgl.) des Württ. Landessportbundes und seiner
Verbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
5) Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrvereine in
Württemberg - Schwäbischer Reiterverein - e.V.


§ 2
Aufgaben und Zweck
1) Der Verein dient:
1. Der Förderung des Reit- und Fahrsports. insbesondere der Ausbildung
der Jugend im Umgang mit Pferden.
2. der Abhaltung von pferdesportlichen Veranstaltungen
3. Förderung der Pferdezucht
2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft
1)Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2)Der Verein besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern. Als ordentliches Mitglied kann jede
unbescholtene Person aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr 
vollendet hat.

2. Ehrenmitgliedern - Personen, die sich um den Verein oder um den
Pferdesport besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, bezahlen jedoch keinen Mitgliederbeitrag.

3. Jugendlichen Mitgliedern
Als jugendliches Mitglied kann jede unbescholtene Person mit
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollem hat.
(3) Die Mitglieder unterscheiden sich außerdem nach aktiven und
passiven Mitgliedern.
(4) Ober Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet vorläufig
der Vorsitzende und endgültig der Vorstand. Seine
Entscheidung wird nicht begründet. Ein Rechtsbehelf hiergegen
ist ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Vollendet ein jugendliches Mitglied das 18. Lebensjahr, so wird
es mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weiteres zum
ordentlichen Mitglied.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.

2. Durch Ausschluss, der durch den Vorstand verfügt werden kann
a) sobald die Verpflichtungen gegenüberdem Verein verletzt werden, insbesondere die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt werden.
b) Der Vorstand und Ausschuss sind berechtigt, auf Antrag des Vorstandes die Ausschließung eines Mitglieds nach dessen  vorheriger Anhörung zu beschließen, wenn die im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied den Satzungen zuwider gehandelt hat oder durch sein Benehmen den Ruf des Vereins geschädigt hat oder das Einvernehmen unter den Mitgliedern stört.
Über die Ausschließung beschließen Vorstand und Ausschuss in geheimer Abstimmung mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Entscheidung ist endgültig und dem Betroffenen mitzuteilen. Ein
Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben.

3. Das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft befreit nicht von
der Erfüllung der laufenden Verpflichtungen gegenüber dem
Verein, hat. jedoch den Verlust sämtlicher Rechte und Ansprüche
an den Verein zur Folge.


§ 5
Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 6
Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Sportwart
dem Jugendwart
3. der Ausschuss, bestehend aus dem Schriftführer, dem Jugendsprecher,
den Ausbildern, den Vertretern von Reitergruppen
innerhalb des Vereins, dem Referenten für Technik und Bau
wesen und dem Pressereferenten.
(2) Der Vorstand kann bestimmte einzelne Aufgaben einem Ausschuss oder einer einzelnen Person übertragen. Solche Personen oder Ausschüsse können den Verein jedoch nur aufgrund einer schriftlich erteilten Vollmacht vertreten.


§7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel im
ersten Quartal nach Schluss des vorausgegangenen
Geschäftsjahres stattfinden. Der Ausschuss kann beschließen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt und hat folgende Punkte zu enthalten:
1. Bericht des Vorsitzenden bzw. des Schriftführers über das
abgelaufene Geschäftsjahr,
2. Vorlage der vom Schatzmeister aufgestellten Jahresabschlussrechnung,
3. Gericht der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung von Vorstand und Ausschuss
5. Anträge der Mitglieder
(2)Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens 3 Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.
(3)Anträge von Mitgliedern müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein: Andernfalls können sie nur zur Beratung und Abstimmung kommen, wenn 3/4 der Anwesenden in der Mitgliederversammlung zustimmen.
(4)Die ordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig
für
1. die jährliche Wahl der Rechnungsprüfer
2. Festsetzung von Jahresbeitrag, Aufnahmegebühren und Benutzungsgebühren
3. Änderung der Satzung
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
5. Auflösung des Vereines
(5)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Erschienenen erforderlich.
Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht. Jedes anwesende
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung von
Stimmen ist nicht zulässig.
(6)Neuwahlen des Vorstandes und Ausschusses erfolgen in geheimer
Abstimmung.
(7)Abstimmungen anderer Art erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn der Ausschuss dies vor der Mitgliederversammlung mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der zur Abstimmung stehenden Frage beschlossen hat oder in der Mitgliederversammlung die erschienenen Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit geheime Abstimmung beschließen.
8) Ein Mitglied kann nicht abstimmen, wenn über Fragen
Beschluss gefasst wird, die das betreffende Mitglied
persönlich berühren. Die Mitglieder des Vorstandes und des
Ausschusses sind bei der Neuwahl von Vorstand und Ausschuss
stimmberechtigt; dies gilt auch für ihre eigene Person.
9) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und führt
den Vorsitz. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2.
Vorsitzende.
10) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung
ist ein schriftlicher Bericht niederzulegen, der vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden, wenn er sie für notwendig hält, jederzeit einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder entsprechenden schriftlichen Antrag stellt. Bezüglich Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung findet § 7 Anwendung.


§9
Vorstand und Ausschuss
1) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten.
Besprechungen der Vorstandsmitglieder sind an keinerlei
Formvorschriften und Fristen gebunden. Vorstandsbeschlüsse
bedürfen keiner Protokollierung. Der Vorstand wird durch den
Ausschuss unterstützt.
Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt durch die
Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren. Die
Tätigkeit der Mitglieder von Vorstand und Ausschuss ist ehrenamtlich.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstands- oder Ausschussmitglied vorzeitig aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes bzw. Ausschusses ersetzt, falls die Mehrzahl der verbleibenden Vorstands- und Ausschussmitglieder dies fordert. Ein
Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich
eine außerordentliche, Hauptversammlung einzuberufen, die einen
neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
2) Die Einberufung des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt durch den Vorsitzenden, so oft dieser es für erforderlich hält. Eine
Vorstands- und Ausschusssitzung ist ferner einzuberufen, wenn
mindestens drei Ausschussmitglieder dies beim Vorstand beantragen.
Der Vorstand ist berechtigt, Ordnungsstrafen (Verweis, Verwarnung)
gegen Mitglieder wegen Versäumnissen und Verstößen gegen
die Satzung, die Bahnordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane
nach vorheriger Anhörung zu verhängen.


§ 10
Vertreter des Vereins
(1) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeder den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind an die Weisungen
des Vorstandes und Ausschusses gebunden.
3) Gegenüber Dritten ist der Umfang ihrer Vertretungsmacht nicht
beschränkt.


§ 11
(1) Für die Benutzung der Reitanlagen und der Reithalle ist die
vom Vorstand erstellte Bahnordnung maßgebend. Sie ist von
allen Mitgliedern genauestens zu befolgen.
2) Der Vorstand kann Nichtmitgliedern nach besonderer Vereinbarung und für begrenzte Zeit die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung stellen. Die Vereinbarung ist jederzeit widerrufbar.
3) Der Vorstand ist berechtigt, nach vorheriger Anhörung des Betroffenen einem Mitglied die Benutzung der Reitanlagen und
der Reithalle zu untersagen, wenn sich ein Mitglied grober Verstöße
gegen die Bahnordnung, Anweisungen des Vorstandes, Sportwarts
oder Ausbilders schuldig gemacht hat.
Der Beitragsanspruch des Vereins wird hierdurch nicht berührt.


§ 12
Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Schatzmeister und die Kassenprüfer.


§ 13
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
2) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Vereinszweckes bestellt die Hauptversammlung zwei
Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln
haben. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene
Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an die
Große Kreisstadt Leutkirch für gemeinnützige Zwecke im Rahmen
dieser Satzung.


§ 14
Diese Satzungen treten mit dem 19.04.1977 in Kraft.

 

 

Kontakt

Reit- & Fahrverein Leutkirch-Diepoldshofen e.V.

Herbrazhofen

88299 Leutkirch

 
1. Vorsitzender: Lukas Hirlemann 0160 / 2437191

Mail: rfv-diepoldshofen@gmx.de